Eine bessere Welt - Teil 2 - 5
MODERNE GESELLSCHAFTLICHE UND KULTURELLE GRUNDREGELN
In einer Gesellschaft sollten die politischen und administrativen
Regeln und Abläufe modern, weltlich und fortschrittlich sein. Dieser Grundsatz
erfordert die vollständige Bereinigung des Staates und der Verwaltung
von Religion, ethnischen Regeln, Nationalismus, Rassismus und jeder Ideologie
oder Institution, die der absoluten Gleichstellung aller Menschen per
Grundrecht oder vor dem Gesetz widersprechen oder die die Gedankenfreiheit,
Kritik oder wissenschaftliche Forschung einschränken. Religion und
Nationalismus sind von Natur aus diskriminierende und reaktionäre Bewegungen
und mit menschlicher Freiheit und Fortschritt nicht zu vereinbaren.
Besonders die Religion, auch als private Angelegenheit des Einzelnen,
bedeutet ein Hindernis für die menschliche Emanzipation und Entwicklung.
Die Einführung eines modernen, säkularen Staates und eines weltlichen
politischen Systems ist nur der erste Schritt zur vollständigen Befreiung
von religiösen, nationalen, ethnischen, rassistischen und sexuellen
Vorurteilen und Fanatismen.
Die Arbeiterkommunistische Partei fordert die sofortige Einführung
folgender Maßnahmen:
RELIGION, NATIONALITÄT UND ETHNISCHE ZUGEHÖRIGKEIT
1. Freiheit von Religion oder Atheismus. Vollständige Trennung zwischen
Religion und Staat. Streichung sämtlicher religiösen oder religionsbezogenen
Sätze und Hinweise aus allen Gesetzen. Religion wird zur
Privatangelegenheit des Einzelnen erklärt. Entfernung sämtlicher Hinweise
auf die Religionszugehörigkeit aus Gesetzen oder persönlichen Dokumenten
und Personalausweisen. Verbot der Erwähnung ethnischer Herkunft von
Einzelpersonen oder Gruppen in offiziellen Dokumenten, in den Medien
usw.
2. Vollständige Trennung von Religion und Bildung. Verbot des Unterrichts
von religiösen Themen und Dogmen oder religiöser Auslegung von
Unterrichtsthemen in Schulen und Ausbildungseinrichtungen. Alle Gesetze
oder Verordnungen, die das Prinzip der weltlichen nicht-religiösen Erziehung
verletzen, sind mit sofortiger Wirkung abzuschaffen.
3. Verbot sämtlicher Arten finanzieller, materieller oder moralischer
Unterstützung durch den Staat oder staatlicher Stellen für religiöse Zwecke,
Aktivitäten, Institutionen oder Sekten. Der Staat hat die Pflicht, die Religion
aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Lebensbereichen zu verbannen,
darüber zu informieren und das öffentliche Bildungs- und Wissenschaftsniveau
zu heben. Streichung sämtlicher Hinweise auf religiöse Daten und
Gelegenheiten in den offiziellen Kalendern.
4. Verbot gewaltsamer und unmenschlicher religiöser Zeremonien.
Verbot aller religiösen Aktivitäten, Zeremonien oder Rituale, die gegen die
menschlichen Grundrechte und Freiheiten verstoßen und gegen den allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz. Verbot jeglicher Form religiöser Kundgebungen,
die Frieden und Sicherheit beeinträchtigen. Verbot sämtlicher religiöser
Zeremonien oder Handlungen, die gegen Gesetze und Verordnungen
bezüglich Gesundheit, Hygiene, Umwelt und Tierschutz verstoßen.
5. Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor sämtlichen
Formen materieller und spiritueller Beeinflussung durch Religion und
religiöse Einrichtungen. Verbot der Anwerbung von Personen unter 16 Jahren
in religiöse Sekten oder zu religiösen Zeremonien und Örtlichkeiten.
6. Sämtliche religiösen Gemeinschaften und Sekten sind offiziell als
Privatunternehmen zu registrieren. Religiöse Gemeinschaften unterliegen
den Gesetzen und Anordnungen für Unternehmen. Regelmäßige Überpüfung
der Buchführung und Konten sowie der Buchungen von religiösen Gemeinschaften
durch offizielle Stellen. Diese Gemeinschaften unterliegen der für
andere Unternehmen gültigen Steuergesetzgebung.
7. Verbot jeglicher physischer oder psychologischer Unterdrucksetzung
zur Annahme einer Religion.
8. Verbot jeglicher religiöser, ethnischer, regionaler usw. Sitten und
Gebräuche, die gegen die persönlichen Freiheits- und Gleichheitsrechte der
Menschen verstoßen sowie gegen ihre Lebensfreude und gesetzlich garantierte
Teilhabe an zivilen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Rechten
und ihre freie Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
9. Beschlagnahme und Enteignung von Grundbesitz, Vermögen und
Gebäuden, die unter dem Islamischen Regime von religiösen Stellen mit
Gewalt oder Staatshilfe in Besitz genommen wurden. Diese werden zum
Wohl des Volkes unter die Aufsicht von gewählten Körperschaften gestellt.
10. Verbot der Nennung einer nationalen Zugehörigkeit von Individuen
oder Gruppen in der Öffentlichkeit, den Medien, in Büros usw. ohne
ihre ausdrückliche Zustimmung.
11. Streichung sämtlicher Hinweise auf die persönliche Nationalität
in Ausweisen, offiziellen Dokumenten und bei offiziellen Geschäften.
12. Verbot der Anstiftung zu religiösem, nationalem, ethnischem,
rassistischem oder sexuellem Hass. Verbot der Gründung von politischen
Organisationen, die frei und offiziell die Überlegenheit einer menschlichen
Gemeinschaften über eine andere aufgrund ihrer Nationalität, ethnischen
Zugehörigkeit, Rasse, Religion oder Geschlecht proklamieren.
ZUSAMMENLEBEN, FAMILIE, HEIRAT UND SCHEIDUNG
1. Jedes Paar über 16 Jahren hat das Recht, auf eigenen Wunsch zusammenzuleben.
Jeglicher Zwang von Personen oder Behörden auf die individuelle
Entscheidung in Partnerwahl, Zusammenleben (oder Heirat) oder
Trennung (oder Scheidung) ist verboten.
2. Eine einfache Registrierung auf Wunsch der Parteien reicht für die
offizielle Anerkennung des Zusammenlebens aus und begründet die familiengesetzliche
Absicherung. Säkularisierung der Heirat. Verbot von religiösen
Ritualen und Lesungen bei den staatlichen Zeremonien zur Registrierung
der Heirat. Die Einhaltung bestimmter, religiöser oder weltlicher Zeremonien
bei der Hochzeit hat keinen Einfluss auf Gültigkeit oder Stand der Ehe vor
dem Gesetz.
3. Verbot jeglicher finanzieller Transaktionen im Zusammenhang mit
der Heirat, etwa die Festlegung von Mehriyye, Shirbaha oder Jahizieh
(unterschiedliche Geld- oder sonstige Leistungen der beiden Parteien) usw.
als Bedingung oder Voraussetzung der Heirat.
4. Verbot von Ta’addod Zowjat (islamisches Recht der Männer auf
mehrere Eheschließungen) und Seegheh (islamisches Recht des Mannes auf
Kurzzeitehe zum Zwecke des einmaligen Geschlechtsverkehrs).
5. Gleiche Rechte von Männern und Frauen in der Familie, in der
Wahl des Wohnortes, in Pflege und Erziehung der Kinder, in Entscheidungen
über den Familienbesitz und die Finanzen, sowie in allen Fragen des
Zusammenlebens. Abschaffung des speziellen Status des „Haushaltsvorstandes“
in allen Gesetzen und Verordnungen und gleiche Rechte für Mann und
Frau in der Abwicklung sämtlicher Familienangelegenheiten.
6. Uneingeschränktes Recht auf Trennung (Scheidung) für Frauen
und Männer. Gleiche Rechte und Pflichten für Frauen und Männer nach
einer Trennung in der Betreuung und im Sorgerecht der Kinder.
7. Gleiche Rechte der Partner während der Trennung in bezug auf
Grundbesitz und Vermögen, das von der Familie während des Zusammenlebens angeschafft oder verbraucht wurde.
8. Abschaffung der automatischen Übertragung des Namens des Vaters
auf die Kinder. Die Entscheidung über den Nachnamen des Kindes bleibt
in gemeinsamer Übereinkunft den Eltern überlassen. Falls keine Übereinstimmung
erfolgt, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter. Die Erwähnung
der Namen der Eltern unterbleibt auf Personalausweisen oder anderen
offiziellen Personalausweisen wie Pass, Führerschein usw.
9. Der Staat unterstützt alleinerziehende Elternteile materiell und moralisch.
Mütter, die getrennt leben oder ihr Kind außerhalb einer Ehe geboren
haben, werden bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder bei reaktionärer
kultureller oder ethnischer Unterdrucksetzung besonders unterstützt.
10. Abschaffung sämtlicher überholter und reaktionärer Gesetze und
Anordnungen, die außereheliche sexuelle Beziehungen kriminalisieren.
RECHTE DER KINDER
1. Jedes Kind hat das Recht auf ein glückliches, sicheres und
schöpferisches Leben.
2. Die Gesellschaft ist für das Wohlergehen jedes Kindes verantwortlich,
unabhängig von den Mitteln und Möglichkeiten seiner Familie. Der
Staat muß allen Kindern die gleichen und bestmöglichen sozialen Sicherheiten
und Entwicklungsmöglichkeiten garantieren.
3. Finanzielle Zuwendungen und freie medizinische, bildungspolitische
und kulturelle Versorgung zur Sicherstellung eines hohen
Lebensstandards für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig von den
Familienumständen.
4. Staatliche Versorgung aller Kinder ohne Familie oder familiäre Fürsorge
in modernen, fürsorglichen, gut ausgestatteten und fortschrittlichen
Zentren, die für ihr Wohlergehen und ihre schulische Ausbildung sorgen.
5. Einrichtung von gut ausgestatteten, modernen Kindertagesstätten,
die ein kreatives, lernförderndes und soziales Umfeld schaffen, unabhängig
von den Familienumständen.
6. Gleiche Rechte für alle Kinder, egal ob sie in einer Ehe oder außerhalb
einer Ehe geboren sind.
7. Verbot der Kinderarbeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
8. Verbot der Ausnutzung von Kindern zu Hause, in der Schule oder in
der Gesellschaft allgemein. Strenges Verbot der körperlichen Züchtigung. Verbot
der psychologischen Beeinflussung und Einschüchterung von Kindern.
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9. Entschiedene Gesetzgebung gegen sexuellen Missbrauch von
Kindern. Sexueller Missbrauch von Kindern wird als Schwerverbrechen
eingestuft.
10. Verfolgung und Bestrafung jeder Person, die auf irgendeine Art
oder unter welchem Vorwand auch immer Kinder, Jungen oder Mädchen, in
ihrer Teilhabe an ihren Grund- oder sozialen Rechten, wie Bildung, Freizeit
und Teilnahme an kindgerechten, gesellschaftlichen Aktivitäten, behindert.
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GESCHLECHTERN
1. Freie und selbstbestimmte sexuelle Partnerschaften sind das uneingeschränkte
Recht jedes volljährigen Menschen. Das legale Volljährigkeitsalter
beträgt für Männer und Frauen 15 Jahre. Sexuelle Beziehungen
von Erwachsenen (Personen über 15 Jahren) mit Minderjährigen sind, selbst
mit deren Einverständnis, illegal und der Erwachsene wird strafrechtlich
verfolgt.
2. Sämtliche Erwachsenen, Frauen und Männer, sind in ihrer Entscheidungsfreiheit
über sexuelle Beziehungen mit anderen Erwachsenen
völlig unbeschränkt. Freiwillige Beziehungen zwischen erwachsenen Menschen
sind ihre ausschließliche Privatangelegenheit und keine Person oder
Behörde hat das Recht sie zu überprüfen, einzuschreiten oder sie öffentlich
zu machen.
3. Alle Bürger, besonders Heranwachsende und Jugendliche, sind über
sexuelle Fragen, Verhütungsmethoden und „Safer Sex“ zu informieren und
aufzuklären. Sexuelle Aufklärung muss Pflichtbestandteil der Oberstufenlehrpläne
sein. Der Staat ist für eine schnelle Verbesserung des
Informationsniveaus der Bevölkerung über sexuelle Problemstellungen und
Rechte verantwortlich, indem er Informationen verteilt, allgemein zugängliche
Kliniken und Beratungsstellen einrichtet, spezielle Radiosendungen
und TV-Programme ausstrahlt, sowie andere effektive Methoden einsetzt.
4. Verhütungsmittel und Schutzmittel gegen Aids müssen für Erwachsene
frei und leicht zugänglich gemacht werden.
ABTREIBUNG
Nur wenige Phänomene zeigen so deutlich wie die Abtreibung, d.h.
das freiwillige Entfernen eines menschlichen Embryos wegen kultureller
oder ökonomischer Zwänge, die Verachtung des herrschenden Systems für
das menschliche Leben und die Unvereinbarkeit der bestehenden Klassengesellschaft
und ihrer ausbeuterischen Beziehungen mit menschlichem Dasein
und zufriedenem Leben. Abtreibung ist ein Beispiel für die Selbstentfremdung
der Menschen und ihre Anfälligkeit und Verletzbarkeit durch
Entbehrungen und Härten, die ihnen die bestehende Klassengesellschaft
aufbürdet.
Die Arbeiterkommunistische Partei spricht sich gegen Abtreibung aus.
Die Partei kämpft für eine Gesellschaftsform, in der niemand durch drükkende
Verhältnisse zu diesem Schritt gezwungen wird.
Solange jedoch die negativen sozialen Umstände viele Frauen zu illegalen
Abtreibungen zwingen, fordert die Arbeiterkommunistische Partei zur
Vermeidung von Profitgier und zur Sicherstellung der Gesundheit der Frauen
folgende Maßnahmen:
1. Legalisierung der Abtreibung bis zur 12. Woche der Schwangerschaft.
2. Legale Abtreibung nach der 12. Woche nur bei gesundheitlicher
Gefahr für die Mutter (bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach neuesten medizinischen
Erkenntnissen Kaiserschnitt und Rettung des Fötus möglich ist).
Diese Fälle werden durch fachlich kompetente, medizinische Fachleute entschieden.
3. Überall und frei zugängliche Möglichkeiten zu Schwangerschaftstests.
Information der Anwender zum korrekten Umgang mit diesen Tests,
um unerwünschte Schwangerschaften rechtzeitig und schnell feststellen zu
können.
4. Kostenfreie Abtreibung und freie Nachsorge durch Gynäkologen
in zugelassenen Kliniken.
5. Die Entscheidung über die Abtreibung liegt einzig und allein bei
der Frau. Der Staat hat jedoch die Pflicht, jede Frau vor ihrer endgültigen
Entscheidung über dagegen sprechende Argumente und Empfehlungen wissenschaftlicher
und sozialer Berater, sowie die finanziellen, materiellen und
moralischen Verpflichtungen und Möglichkeiten des Staates gegenüber ihrem
Kind und ihr selbst zu informieren.
Zur Reduzierung der Abtreibungen, um ungewollte Schwangerschaften
zu verhindern und um Frauen vom wirtschaftlichen, kulturellen und moralischen
Druck zu befreien, fordert die Arbeiterkommunistische Partei die
Einführung folgender Maßnahmen:
1. Umfassende sexuelle Aufklärung der Bevölkerung über Verhütungsmittel und die Wichtigkeit des Themas. Offen zugängliche Beratungsdienste.
2. Leichter und kostenfreier Zugang zu Verhütungsmitteln.
3. Finanzielle Zuwendungen und Hilfen in ausreichender Höhe, um
Frauen zu helfen, die nur aus materiellen Schwierigkeiten abtreiben möchten.
Der Staat muß offen seine Pflicht und Bereitschaft bekunden, im Falle
einer Entscheidung der Mutter für eine Geburt des Kindes, für das Kind zu
sorgen.
4. Durchgreifende Kampagnen gegen Vorurteile und moralischen
Druck, der Frauen zu einer Abtreibung zwingt. Aktive Unterstützung des
Staates für Frauen, die diesem Druck, den Vorurteilen und Einschüchterungen
ausgesetzt sind.
5. Kampagne gegen ignorante, religiöse, männlich-chauvinistische und
altmodische Ansichten, die eine breite Aufklärung der Öffentlichkeit verhindern
und speziell bei Frauen und Jugendlichen den Gebrauch von Verhütungsmitteln
und Mitteln für „Safer Sex“ verhindern.
KAMPF GEGEN DROGENABHÄNGIGKEIT UND DROGENHANDEL
1. Strenges Verbot von Kauf und Verkauf von Narkotika sowie Verfolgung
und strenge Bestrafung der für illegale Produktion und Handel verantwortlichen
Personen.
2. Unterstützung des Kampfes gegen Drogenabhängigkeit, indem die
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gründe beseitigt werden, die Menschen
zu Drogen greifen lassen. Schutz der Drogenabhängigen gegen Dealer
und Drogenhandelsnetze. Entkriminalisierung der Lebensumstände von
Drogenabhängigen. Hilfe für Drogenabhängige durch:
3. Schaffung von staatlichen Kliniken, die den Bedürfnissen der Drogenabhängigen
entsprechen, unter der Voraussetzung, dass diese zustimmen,
an Rehabilitationsprogrammen teilzunehmen.
4. Legalisierung des Drogenbesitzes in Mengen für den persönlichen
Bedarf. Freie Ausgabe von Spritzen und Nadeln durch Apotheken und Kliniken
an Abhängige, um sie gegen Hepatitis und Aids zu schützen, sowie
die Verbreitung dieser Krankheiten zu verhindern.
5. Verbot jeglicher Form von Exilierung, Haft oder Isolation von Drogenabhängigen
aufgrund ihrer Suchtkrankheit. Drogenabhängigkeit an sich
ist kein kriminelles Vergehen.
KAMPF GEGEN DIE PROSTITUTION
Aktiver Kampf gegen die Prostitution durch Beseitigung der wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und kulturellen Hintergründe, sowie durchgreifende
Aktionen gegen Prostitution organisierende Netze, Mittelsmänner
und Kuppler.
Strenges Verbot der Organisation von Prostitution, von Handel und
Vermittlung der Arbeit von Prostituierten sowie dem Profit aus dieser
Arbeit.
Entkriminalisierung der Lebens- und Arbeitsumstände von Prostituierten.
Hilfe für Prostituierte, ihr Leben unabhängig von kriminellen
Netzen und Banden zu machen und gesellschaftliche Achtung und Selbstachtung
wiederzufinden, durch:
1. Legalisierung des Angebots sexueller Dienste von Einzelnen als
selbständige Tätigkeit. Verstärkung des gesetzlichen Schutzes von Prostituierten
gegen tätliche Angriffe, Kuppler, Ausbeuter, Erpresser, Zuhälter usw.
2. Ausgabe von Arbeitserlaubnissen für selbständig arbeitende Prostituierte.
Unterstützung ihrer Ehre und ihres Ansehens als respektierte
Gesellschaftsmitglieder sowie Hilfe bei der Organisation einer eigenen Gewerkschaft.
3. Kostenlose, speziell vorbeugende und therapeutisch-medizinische
Hilfeleistungen für Prostituierte, um sie gegen in ihrem Beruf verstärkt auftretende
Krankheiten und Verletzungen zu schützen.
4. Fortwährende Aufklärungsarbeit, Unterstützung und praktische
Hilfe durch die zuständigen Staatsbehörden für Prostituierte, die den Beruf
aufgeben möchten, sowie berufliche Umschulungsmaßnahmen in andere
Arbeitsbereiche.
GRUNDREGELN VON GERICHTSVERHANDLUNGEN
1. Der Angeklagte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
2. Gerichtsverhandlungen müssen ohne Provokationen und Vorverurteilungen
unter gerechten Bedingungen stattfinden. Die Lage des Gerichts,
der Richter und die Zusammensetzung der Geschworenen müssen so
gewählt werden, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
3. Die Angeklagten und ihre Verteidiger haben das Recht, sämtliche
Akten, Beweise und Zeugenaussagen der Anklage vor der Verhandlung einzusehen
und zu überprüfen.
4. Gegen das Gerichtsurteil kann mindestens einmal vom Angeklagten,
vom Kläger oder von beiden Seiten Revision eingelegt werden. Verbot
der öffentlichen Meinungsbeeinflussung über die Gerichtsverhandlung oder
über die beteiligten Personen während des Prozessverlaufs.
5. Verbot von Gerichtsverhandlungen unter Bedingungen, in denen
der Druck der öffentlichen Meinung eine faire oder unparteiische Verhandlung
unmöglich oder unwahrscheinlich macht.
6. Eine Zeugenaussage der Polizei hat den gleichen Aussagewert wie
Aussagen von anderen Zeugen.
7. Richter und Gerichte müssen vom Ermittlungs- und Untersuchungsprozess
völlig unabhängig sein. Die Übereinstimmung der Ermittlungen
mit den rechtlich zulässigen Regeln müssen durch besondere Richter
überwacht und amtlich bestätigt werden.
8. Im Strafrecht werden folgende Vergehen als besonders schwerwiegend
betrachtet: Körperlicher und seelischer Missbrauch und Gewaltanwendung
gegen Personen, Gewaltanwendung gegen Kinder, sogenannte
Verbrechen aus Leidenschaft gegen Frauen, häusliche Gewalt, Verbrechen
aus Hass gegen bestimmte Menschengruppen und Verbrechen in denen allgemein
Gewalt und Einschüchterung angewendet werden. Diese Straftaten
werden bedeutend härter bestraft als Vergehen gegen Eigentumsrechte, sowohl
gegen Staats- als auch Privateigentum. Racheurteile und sogenannte
exemplarische Strafen werden durch Strafen ersetzt, die korrektiv wirken
und die Gesellschaft vor einer Wiederholung der Tat schützen sollen.
RECHTE VON STRAFTÄTERN UND ANGEKLAGTEN
1. Keine Person darf länger als 24 Stunden ohne Anklage festgehalten
werden. Der Aufenthaltsort darf kein Gefängnis sein, sondern muß sich
im normalen Bereich der polizeilichen Behörden befinden.
2. Vor der Festnahme müssen die Festzunehmenden über ihre Rechte
informiert werden. Jeder hat das Recht, zu seiner Festnahme und Vernehmung
einen Rechtsanwalt oder Zeugen hinzuzuziehen. Jeder hat das Recht,
während der ersten Stunde der Festnahme zwei Telefongespräche mit einem
Rechtsanwalt und mit Angehörigen oder auf Wunsch auch mit anderen
Personen zu führen.
3. Die polizeilichen Behörden haben vor der Anklage einer Person
nicht das Recht, Fingerabdrücke abzunehmen, Photos zu machen oder medizinische
Tests und DNA-Untersuchungen ohne ihre persönliche Einwilligung durchzuführen.
4. Bei der Festnahme einer Person muß unverzüglich der nächste Angehörige
oder eine andere Person auf Wunsch des Festgenommenen über
seine Festnahme unterrichtet werden. Folterungen, Einschücherungen,
Demütigungen oder psychologische Unterdrucksetzung gegen Festgenommene,
Angeklagte oder Verurteilte ist streng verboten und wird als schweres
Verbrechen behandelt.
5. Erpressungen oder das Ausüben von Druck zur Erlangung von
Geständnissen ist streng verboten. Friedlicher Widerstand gegen eine
Festnahme, friedliche Ausbruchsversuche aus Gefängnissen oder die Flucht
während einer Festnahme sind keine Verbrechen an sich.
6. Die polizeilichen Behörden haben kein Recht Personen zu befragen,
zu durchsuchen oder in ihre Privatwohnungen einzudringen ohne
deren Zustimmung oder ohne gültigen richterlichen Durchsuchungsbefehl.
7. Untersuchungsbehörden sowie gerichtliche oder technische Labore,
die ungeklärte Todesfälle oder Fälle physischer Gewalt untersuchen, müssen
völlig unabhängig von polizeilichen Behörden sein. Diese Einrichtungen
arbeiten unter direkter gerichtlicher Aufsicht.
8. Das Gremium, das Beschwerden gegen die Polizei bearbeitet, muß
völlig unabhängig von polizeilichen und gesetzunterstützenden Organen
arbeiten. Die Ergebnisse der Untersuchungen dieses Gremiums sind öffentlich
bekanntzumachen.
9. Daten und Informationen, die von polizeilichen Behörden über Personen
gespeichert wurden, müssen für diese Personen zur Einsicht leicht
erreichbar sein. Gefangene sind durch die allgemeine Arbeits-, Sozial- und
Gesundheitsgesetzgebung abgesichert.
10. Gefängnisse müssen durch Institutionen verwaltet werden, die
von den polizeilichen Behörden unabhängig sind und direkt der gerichtlichen
Aufsicht unterstehen.
11. Gefängnisse können jederzeit von gewählten Aufsichtsinspektoren
nach eigenem Gutdünken und ohne vorherige Benachrichtigung besichtigt
werden.
ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
Die Todesstrafe muss mit sofortiger Wirkung abgeschafft werden.
Exekutionen und Strafen, die mit körperlicher Gewalt einhergehen (Verstümmelungen,
körperliche Züchtigung usw.) sind unter allen Umständen
verboten. Lebenslange Haftstrafen sind ebenfalls abzuschaffen.
RESPEKTIERUNG DER MENSCHENWÜRDE
1. Verbot jeder offenen oder versteckten Einstufung der persönlichen
Würde oder des gesellschaftlichen Wertes von Menschen auf der Grundlage
ihres Ranges oder von Religion, Nationalität, Staatsbürgerschaft, Geschlecht,
Einkommenshöhe, Aussehen, körperlicher Eigenschaften, Bildung usw.
2. Verbot von öffentlichen Schmähschriften und von Diffamierungen.
3. Verbot der Durchführung von medizinischen, pharmazeutischen
oder umweltverändernden Experimenten oder von Versuchen an Menschen
ohne ihr Wissen und ihre ausdrückliche Zustimmung. Verbot jeder körperlichen
Gewalt oder Verletzung der persönlichen körperlichen Integrität (wie
Sterilisation, Entfernung oder Transplantation von Organen oder Körperteilen,
genetische Manipulationen, Abtreibung, Beschneidung usw.) ohne
Wissen und/oder ausdrückliche Zustimmung der jeweiligen Person.
4. Verbot des Gebrauchs von akademischen, religiösen, militärischen
oder staatlichen Titeln (wie General, Ayatollah, Doktor, Pater usw.) außerhalb
des jeweiligen beruflichen Umfeldes. In der offiziellen und ministeriellen
Umgangssprache ist jede Person nur mit ihrem Vor- und Nachnamen
anzureden. Verbot der Verwendung von erniedrigenden Titeln oder Ausdrücken
im Zusammenhang mit der Nennung von gesellschaftlichen Gruppen
durch staatliche oder private Behörden oder Vereinigungen.
5. Verbot der Unterscheidung von Erster oder Zweiter Klasse, Deluxeund
Standard-Abteilen usw. in öffentlichen Transportmitteln, Eisenbahnen,
Flugzeugen, staatlichen Hotels, Freizeit- und Ferienzentren usw. Diese
Dienstleistungen müssen allen Menschen zu einem einheitlichen und bestmöglichen
Standard zugänglich sein.
MASSENMEDIEN
Die Öffentlichkeit muss einen freien Zugang zu allen Printmedien
und Radio- und Fernsehsendern haben. Schaffung eines öffentlichen Radiound
Fernsehnetzes, in dem die unterschiedlichen gesellschaftlichen Organisationen
und Gruppierungen der Bevölkerung wie Volksräte, Parteien, Gesellschaften
usw. gleichwertig an den Ausstrahlungszeiten teilhaben. Komplette
Abschaffung politischer oder anders gearteter Zensur.
NATIONALE UND REGIONALE SPRACHEN
Verbot einer vorgeschriebenen offiziellen Sprache. Der Staat kann
eine der verbreitetsten Sprachen des Landes zur offiziellen Landessprache
in Verwaltungs- und Bildungsangelegenheiten unter der Voraussetzung bestimmen,
dass allen Bevölkerungsgruppen mit anderen Sprachen sämtliche
Möglichkeiten im politischen und gesellschaftlichen Leben und in der Bildung
offenstehen. Das Recht jeder Person, in seiner Muttersprache an allen
gesellschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und sämtliche öffentlichen Einrichtungen
zu benutzen, wird geschützt.
ÄNDERUNG DES FARSI-ALPHABETS
Um den Abstand zu überbrücken, der die iranische Gesellschaft von
den führenden wissenschaftlichen, industriellen und kulturellen Fortschritten
der heutigen internationalen Welt trennt, um den Anteil der Bevölkerung
an diesen Fortschritten sicherzustellen und ihr eine aktive und direkte
Teilnahme daran zu ermöglichen, soll das Farsi-Alphabet systematisch
durch das lateinische Alphabet ersetzt werden.
Die Partei fordert ebenfalls:
1. Die englische Sprache soll von den ersten Schuljahren an mit dem
Ziel unterrichtet werden, sie zu einer bevorzugten Sprache in Bildung und
Verwaltung zu machen.
2. Der westliche Kalender (der heute offiziell international verwendete
Kalender) wird offiziell anerkannt und neben dem regionalen Kalender
in offiziellen Dokumenten verwendet.
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